Teilpraxisveräußerung – Tarifermäßigung

Übt ein Arzt zwei Tätigkeiten aus und fehlt es an einer jeweiligen organisatorischen Verselbständigung, kommt eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nicht in Betracht.

 Im vorliegenden Falle war die Klägerin als Allgemeinärztin tätig, zusätzlich als Prüfärztin für Medikamentenstudien. Sie veräußerte ihre Praxis für Allgemeinmedizin. Die Prüfarzttätigkeit war vom Ver- äußerungsvertrag ausdrücklich ausgenommen. Sie führte die Prüfarzttätigkeit weiterhin in den Räumlichkeiten der Praxis aus. Damit war klar, dass das Finanzamt den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn zu ver- steuern hatte, da keine steuerlich begünstigten Teilbetriebe vorlagen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass die Patientenkreise unterschiedlich gewesen wären und organisatorisch selbständige Teilpraxen vorgelegen hätten. Auch die Gewinnermittlungen für beide Bereiche waren nicht getrennt worden.

Fazit:
Wie wichtig es ist, bei mehreren Tätigkeiten eine saubere Trennung zu vollziehen, wird aus diesem Urteil deutlich.

Siehe Finanzgericht München vom 29.11.2017, 1 K 311/16