Zuordnung eines Porsche Cayenne zum Betriebsvermögen

Wenn eine konkrete Funktion eines Fahrzeugs im Betrieb nicht objektiv erkennbar ist und die durchgeführten Fahrten keinen Rückschluss auf eine betriebliche Funktion zulassen, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg kein Betriebsvermögen vor.

Im aktuellen Fall war die Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Pflegeleistungen erbrachte. Die Gesellschafter erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum Betriebsvermögen der Klägerin zählten vier Fahrzeuge. In 2009 erwarb der Beigeladene einen Porsche Cayenne (Erstzulassung: 2009). Diesen ordnete er seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin zu. Der Standort des Fahrzeugs befand sich in einer Tiefgarage bei der Wohnung des Klägers. Im Rahmen der Außenprüfung gab die Klägerin an, dass der Porsche zu 100 Prozent betrieblich vom Beigeladenen genutzt werde.

Die Werkstattrechnung (Januar 2011) wies einen Kilometerstand von 10 km aus. Aus dem TÜV-Bericht (April 2012) ergab sich ein Kilometerstand von 164 km. Diese Angaben stimmten nicht mit dem Fahrtenbuch überein. Bis 2016 wurde das Fahrzeug nur 1.265 km gefahren. Der Prüfer war der Ansicht, dass das Fahrzeug nicht für betriebsübliche Fahrten (hier: Patientenbesuche) genutzt wurde. Daraufhin erkannte das Finanzamt die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für den Porsche nicht als Betriebsausgaben an.

siehe FG Hamburg 6. Senat, Urteil vom 26.03.2019, 6 K 27/19