Pflegeaufwendungen in einem Dritthaushalt

Im Alter benötigen viele Menschen Unterstützung. Einige können zwar noch ohne Hilfe in ihrer eigenen Wohnung leben, benötigen allerdings etwas Unterstützung bei den Dingen des Alltags wie zum Beispiel beim Einkaufen. Manchmal kann hier ein Familienmitglied helfen. Wohnt aber die Familie weit weg, muss Hilfe durch eine dritte Person organisiert werden. Im Streitfall organisierte eine Tochter für ihre Mutter eine Hilfe und zahlte auch dafür. Die Kosten wollte die Tochter in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Die Mutter der Klägerin wohnte in einem eigenen Haushalt in C, ca. 100 km vom Wohnort der Klägerin entfernt. Sie benötigte im Streitjahr Hilfe für Einkäufe und die Wohnungsreinigung. Am 26.01.2015 wurde mit der Sozialstation in C eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Laut Vertrag war die Mutter der Klägerin die Leistungsempfängerin. Unterschrieben war der Vertrag allerdings von der Klägerin. Die Rechnungen wiesen zwar die Mutter als Rechnungsempfängerin aus, wurden aber der Klägerin übersandt und auch von dieser bezahlt. Einen Abzug der gezahlten Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung der Klägerin lehnte das Finanzamt ab.

Deren Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ihre Aufwendungen können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Aus der Rechnung müssen der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ersichtlich sein. Die Identität von Leistungsempfänger und Zahlendem jedoch ist nicht erforderlich. Allerdings sind Pflege- und Betreuungsleistungen nur für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im (eigenen) Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und nicht außerhalb dessen Haushalts (und zwar in seinem eigenen) abziehbar. Die Steuerermäßigung für (allgemeine) haushaltsnahe Dienstleistungen kann nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden und die Steuerermäßigung für Hilfe im Haushalt bei einer Heimunterbringung des Steuerpflichtigen nur für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner eigenen Heimunterbringung. Somit können die Aufwendungen der Klägerin nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Sollte bei Ihnen das Finanzamt ähnliche Aufwendungen nicht anerkannt haben, empfehlen wir Ihnen, Einspruch einzulegen.