Prozesskosten wg. Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen
Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, sind laut einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7.5.2020 nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Sachverhalt: Im Oktober 2015 beauftragten die Kläger (= Eheleute) ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der Südpfalz. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Kläger gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, unter anderem im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Allein im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 13.700 €. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Kläger u.a. die ihnen entstandenen Prozesskosten als sog. außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin.
Das FG versagte den Abzug und führte aus:
Die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt haben, haben zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen und sind für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Jedoch hat für die Kläger zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Kläger sind beide erwerbstätig gewesen und hatten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück ist nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können. Die Aufwendungen sind auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel sind nicht unüblich, so dass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 22.7.2020