Steuertipp: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

Nach einer Gesetzesänderung kann seit dem 01.01.2020 nunmehr bereits im Vorgriff auf künftige Zahlungsjahre Vorauszahlungen bis zur Höhe des 3-fachen Jahresbeitrages der privaten Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge sowie zusätzlich Beitragsanteile, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“  steuerlich abgesetzt werden.

Durch die Vorauszahlung der Beiträge wird in den Folgejahren, in denen aufgrund der Vorauszahlung keine Krankenversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden müssen, die Möglichkeit geschaffen, den Höchstbetrag für den sonstigen Vorsorgeaufwand in Höhe von 2.800 € bzw. 1.900 € pro Person und Jahr für die Geltendmachung der anderen Versicherungsbeiträge zu nutzen. Diese wären sonst in der Regel meist steuerlich nicht mehr absetzbar gewesen.

Im besten Fall können durch das bloße zeitliche Vorziehen der Zahlungen für die 3 vorausgezahlten Jahre pro Person und Jahr Sonderausgaben von 2.800 € zusätzlich abgesetzt werden, in Summe also ein Betrag von 8.400 €. Bei einem Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer von 42 % beträgt die Steuerersparnis im Idealfall über die 3 Jahre gerechnet rund 3.500 € pro Person, die Ersparnis an Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag noch nicht eingerechnet.

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