Honorarkürzung wegen Arbeitseifer

Da immer mehr Ärzte auf einer halben Zulassung arbeiten, stellt sich die Frage, wie viele Patienten man hiermit behandeln darf. Eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Marburg (SG) nimmt im Folgenden auf diese Frage Bezug.

Der Orthopäde einer Gemeinschaftspraxis verzichtete 2012 auf die Hälfte seiner Zulassung. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) fand es auffällig, dass der Arzt danach dennoch Leistungen abrechnete, die in der Summe gemäß der geltenden Prüfzeiten an mehreren Tagen mit bis zu 20 Stunden am Tag veranschlagt wurden und dass er damit sogar deutlich über 780 Stunden im Quartal abrechnete. Die KV kürzte das Honorar des Arztes daraufhin erheblich. Dagegen wehrte sich der Arzt.

Das SG wies die Klage als unbegründet zurück und führte dazu aus:

Bei einem halben Versorgungsauftrag sei der Grenzwert bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden und einer Quartalsarbeitszeit von mehr als 390 Stunden überschritten. Dass Kollegen des überdurchschnittlich abrechnenden Orthopäden in der Berufsausübungsgemeinschaft unterdurchschnittlich abrechneten, berechtige den Orthopäden nicht dazu, über seinen hälftigen Versorgungsauftrag hinausgehende Leistungen abzurechnen. Hohe Patientenzahlen, besondere Sprechstundenzeiten bzw. Praxisöffnungszeiten oder besondere Strukturen der Praxis (hier z.B. acht Behandlungsräume zur gleichzeitigen Behandlung mehrerer Akupunkturpatienten) könnten die Überschreitung des Tagesprofils nicht rechtfertigen. Körperakupunkturleistungen seien bei der Prüfung der Zeiten im Tagesprofil mit zehn Minuten (bei einer Kalkulationszeit von 13 Minuten) zu berücksichtigen. Schneller könne auch ein erfahrener Arzt diese Leistung nicht erbringen. Die Ende 2019 erfolgte Verringerung der Prüfzeiten wirke nicht auf frühere Zeiträume (hier ab 2012).

Hinweis: Egal ob Sie als Arzt nun mit einer halben oder mit einer ganzen Zulassung tätig sind, halten Sie Ihre Prüfzeiten mittels der Praxissoftware oder sonstigen Hilfsmitteln im Blick - sonst drohen Honorarkürzungen. Der niedergelassene Arzt kann seine KV-Einnahmen nicht über die Menge der Behandlungen steuern, auch dann nicht, wenn er viele Leistungen delegiert und - wie hier - quasi „am Fließband“ erbringt.

SG Marburg, Bescheid v. 21.08.2020 – S 12 KA 1/18