Werbungskostenabzug bei Auslandspromotion eines Steuerberaters

Auch ein im Ausland erworbener universitärer Titel kann ausschließlich beruflich veranlasst sein, weil er objektiv geeignet ist, das berufliche Fortkommen zu begünstigen. Die Kosten einer Promotionsvermittlung sind hingegen nicht abziehbar.

Ein Steuerberater, der im Inland ein BWL-Studium abgeschlossen hatte, erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei einer Steuerberatungsgesellschaft. Er machte für die Streitjahre Aufwendungen für ein Auslandspromotionsverfahren in Tschechien geltend. Die Werbungskosten beinhalteten u. a. auch ein Beraterhonorar in Höhe von 8.500 EUR für die Vermittlung des Promotionsthemas. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug vollständig ab und berücksichtigte die Kosten auch nicht als Sonderausgaben. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage des Steuerberaters vor dem FG München teilweise Erfolg.

Im Streitfall hat das FG München die geltend gemachten Promotionsaufwendungen unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (4.11.03, VI R 96/01, BStBl II 04, 891) anerkannt, den Abzug des Beraterhonorars für die Vermittlung des Promotionsthemas hingegen abgelehnt.

Quelle: Finanzgericht (FG) München vom 17.4.18, 12 K 1400/15