Corona-Krise: Degressive Abschreibung prüfen

Im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde u. a. festgelegt, dass Unternehmen für 2020 und 2021 – wenn sie bewegliche Anlagegegenstände anschaffen –, die degressive Abschreibung (AfA) von 25 %, maximal das 2,5-fache der linearen Afa, nutzen dürfen. Die degressive AfA sollte vor allem angewendet werden, wenn die Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren intensiv genutzt werden oder wenn ein schneller Wertverlust zu erwarten ist.