Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG: Datenanforderung bei freiwilligen Aufzeichnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bezüglich freiwilliger Aufzeichnungen, die er in elektronischer Form erstellt hat, dem FA den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO zu gewähren hat. |

Der Kläger, ein Maler, ermittelte in den Streitjahren 2011 bis 2013 seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Zuge einer Außenprüfung forderte das Finanzamt (FA) ihn u. a. auf, den Datenzugriff hinsichtlich der von ihm in elektronischer Form aufgezeichneten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu gewähren. Dies sei erforderlich, um eine digitale Betriebsprüfung zu gewährleisten. Der Kläger legte insofern seine Unterlagen in Papierform dem FA vor. Damit gab sich das FA aber nicht zufrieden, da nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Überprüfung der Papieraufzeichnungen nicht ausreichend sei. Der Kläger räumte demgegenüber insbesondere hinsichtlich der nach § 22 UStG elektronisch geführten Aufzeichnungen dem FA den Datenzugriff ein.

Das FA kann den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nur in Bezug auf solche Unterlagen verlangen, welche der Kläger nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat (BFH 24.6.09, VIII R 80/06, BStBl II 10, 452; Rätke in: Klein, AO Komm., 15. Aufl. 20, § 147, Rn. 65). Da freiwillig geführte Aufzeichnungen nicht aufbewahrungspflichtig sind, erstreckt sich auf diese auch nicht die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO (BFH 24.6.09, VIII R 80/06, BStBl II 10, 452). Dabei gilt nämlich, dass die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO akzessorisch zur Aufzeichnungspflicht ist (BFH 16.12.14, X R 42/13, BStBl II 15, 519).

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist allerdings nur die Höhe der Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen, eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht demgegenüber hier gerade nicht (BFH 12.12.17, VIII R 6/14, BFH/NV 18, 606). Somit ist auch in diesem Zusammenhang keine Aufbewahrungspflicht der Belege in elektronischer Form gegeben.

Eine Aufbewahrungspflicht besteht demgegenüber auch bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung, wenn sich diese aus anderen steuerlichen Regelungen wie § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7 respektive § 6 Abs. 2 und 2a EStG oder § 22 UStG bzw. bezüglich des Wareneingangs aus § 143 Abs. 1 AO ergibt.

Insofern unterscheidet sich § 147 Abs. 6 AO von der Mitwirkungspflicht nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO. Denn hier sind auch Unterlagen im Zuge der Außenprüfung vorzulegen, die nicht aufbewahrungspflichtig sind (BFH 28.10.09, VIII R 78/05, BStBl II 10, 455). Die Vorlagepflicht nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO wird jedoch auch erfüllt, indem Unterlagen in Papierform dem FA übergeben werden.

Da jedoch im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Einräumung des Datenzugriffs bestand, genügt die Vorlage in Papierform, sodass der Kläger auch seinen Mitwirkungspflichten nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO nachkam.

Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass allein Zweckmäßigkeitserwägungen des FA nicht die Pflichten des Klägers erweitern können. Insbesondere erfordere auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der Kläger wie ein bilanzierender Steuerpflichtiger behandelt wird. Vielmehr ergeben sich die unterschiedlichen Pflichten im Hinblick auf die Datenanforderung aus den Unterschieden in der Gewinnermittlung.

Zudem ist es mangels entsprechender Pflichten des Klägers ohne Belang, ob ihm die Gewährung des Datenzugriffs ohne größeren Aufwand möglich wäre. Der BFH stärkt hier die Rechte desjenigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Denn nach der bisherigen Verwaltungsmeinung wurde undifferenziert vertreten, dass die Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 AO auch für Einnahme-Überschuss-Rechner gelte (BMF, BStBl I 19, 1269, Rn. 115 unter Bezugnahme auf BFH 24.6.09, VIII R 80/