Die neue Home-Office-Pauschale
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetzt 2020 eine sogenannte Home-Office-Pauschale eingeführt.
Durch die Verortung der Home-Office-Pauschale in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG können sowohl Gewerbetreibende bzw. Freiberufler als auch Arbeitnehmer von der Neuregelung profitieren. Für Arbeitnehmer ist einschränkend festzuhalten, dass die Home-Office-Pauschale in der allgemeinen Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR im Jahr aufgeht. Ein Steuervorteil lässt sich daher nur erzielen, wenn noch weitere Werbungskosten geltend gemacht werden können. Im Gegenzug dürfte Arbeitnehmern der Nachweis der Voraussetzungen leichter fallen als Selbstständigen.
Wer verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt, z. B. Arbeitnehmer plus Nebengewerbe, muss sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch den Höchstbetrag von 600 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufteilen. Die Pauschale wird nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht. Wenn in der gesetzlichen Regelung von beruflicher oder betrieblicher Tätigkeit gesprochen wird, ist nämlich nach der Begründung des Gesetzesentwurfs eindeutig das „einschließende oder“ (im Sinne von und) gemeint.
Die Home-Office-Pauschale kann nur für solche Tage in Anspruch genommen werden, an denen eine berufliche/betriebliche Tätigkeit ausschließlich daheim ausgeübt wurde. Zudem darf insgesamt kein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Abrechnung der Pauschale ist auf 120 Tage im Kalenderjahr (bzw. Wirtschaftsjahr) begrenzt. Der Kostenabzug scheidet an allen Tagen aus, an denen Steuerpflichtige ihre erste oder sonstige Tätigkeitsstätte zur Arbeitsausübung aufgesucht haben. Denn der Gesetzgeber gestattet die Tagespauschale nicht zusätzlich zur Geltendmachung von Fahrtkosten.