Umsatzsteuerrechtliche Behandlung medizinischer Telefonberatung

Die telefonische Beratung im Rahmen eines Gesundheitstelefons kann einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 23.09.2020 entscheiden, das eine telefonischen Beratungen, im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen eine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein kann, wenn diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erfüllen. Für die nicht unter einen der Katalogberufe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer kann sich die erforderliche Berufsqualifikation entweder aus einer berufsrechtlichen Regelung oder daraus ergeben, dass die betreffenden heilberuflichen Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.

QUELLE: Bundesfinanzhof vom 23.9.20, XI R 6/20