Mandanten-Info: Häusliches Arbeitszimmer – Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

  • Ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € ist möglich, wenn Ihnen und/oder den mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen für die Tätigkeit/en kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen Höchstbetrag, der insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. 
  • Die tatsächlichen Kosten ohne Beschränkung können abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 können Sie Aufwendungen für Ihr „Homeoffice“ pauschal geltend machen, wenn Sie über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen oder keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.

Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Mandaten-Info