Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

In der Praxis kommt es immer wieder zum Streit mit der Finanzverwaltung, wenn es um den Abzug von Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers geht. Sie stellen zwar nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs dar, können aber als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden, soweit sie vom Erblasser herrühren. Hier hat sich der BFH jüngst in einem speziellen Fall gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen

Zu dem Abzugsverbot von Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat und für die eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO in der Person des Erben besteht, hat der BFH im Urteil vom 14.10.20 den Abzug als Nachlassregelungskosten, abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung, zugelassen

Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind demnach als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder).

Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

Der BFH hat entscheiden, das der Begriff "Kosten der Regelung des Nachlasses" weit auszulegen ist. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteile vom 11.01.1961 - II 155/59 U, BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102; vom 19.06.2013 - II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz 11, und vom 06.11.2019 - II R 29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz 17, jeweils m.w.N.). Zu den Nachlassregelungskosten können auch bestimmte Kosten gehören, die durch die Tilgung von Erblasserschulden entstehen (Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rz 216).

Quelle: BFH vom 14. Oktober 2020, II R 30/19