Steuerbarkeit von Probandenhonoraren für die Teil­nahme an medi­zi­nischen Studien

Streitig war in dem Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Steuerbarkeit von Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an einer klinischen Studie und einer Fahrtkostenpauschale sowie die Nichtberücksichtigung von Reisekosten, Verpflegungsaufwand, Krankenkassenbeiträgen und Medikamentenkosten sowie von Unterhaltsleistungen als steuermindernde Aufwendungen.
Nimmt ein Steuerpflichtiger an einer mehrwöchigen medizinischen Studie teil, die er jederzeit beenden kann, so ist die Teilnahme für ihn freiwillig.

Erhält der Steuerpflichtige für seine Teilnahme einen Geldbetrag, so ist dieses Probandenhonorar kein nicht steuerbares Schmerzensgeld, sondern ist als sonstige Ein­künfte i. S. des § 22 Nr. 2 EStG steuerbar, auch wenn der Steuerpflichtige wirkstoffhaltige Präparate erhält, laufend medizinisch untersucht wird, Eingriffen in die körperliche Integrität durch Blutprobenentnahmen unterliegt und seine Lebensführung für gewisse Zeit einschränkt.

Eine „Leistung“ im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, um des Entgelts willen erbracht wird und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 21. November 1997 – X R 124/94 –, BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom 19. Februar 2013 – IX R 35/12 –, BFHE 240, 559, BStBl II 2013, 578; BFH, Urteil vom 14. April 2015 – IX R 35/13 –, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795; BFH, Beschluss vom 23. März 2016 – IX B 22/16 –, BFH/NV 2016, 1013; BFH, Urteil vom 28. Februar 2018 – VIII R 30/15 –, BFHE 261, 47, BFH/NV 2018, 857; BFH, Urteil vom 13. März 2018 – IX R 18/17 –, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531). Dabei ist unerheblich, ob sich das Verhalten mit oder ohne Mühe zeigt, mit welcher Qualität es erbracht wird, ob eine gute, schlechte oder gar keine Leistung gegeben ist bzw. ob sozialadäquates oder -untypisches, natürliches, alltägliches oder indifferentes Verhalten vorliegt (BFH, Urteil vom 24. April 2012 – IX R 6/10 –, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).