Umsatzsteuer | Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG (BMF)

Das BMF hat zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen Stellung genommen und den UStAE angepasst ( :001).

Danach wird Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wie folgt geändert:

"Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl.  BStBl I S. 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO)."

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt."

Hinweis:Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum  wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE erfüllt wird.

QuelleBMF online