Steuerbefreiung für Psychotherapeuten (BFH)

Die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten ggü. Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i. S. von § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i. V. mit § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten.

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 sind private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei.

Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH, die als Ausbildungsstätte für Psychotherapie staatlich anerkannt ist. Streitig ist, ob die Klägerin im Hinblick auf Behandlungsleistungen von der Gewerbesteuer befreit ist, die sie im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten durch die angehenden Therapeuten erbracht hat.

Der BFH führte u.a. aus:

  • Für die Streitjahre 2010 bis 2014 hat das FG zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei im Hinblick auf die von ihr erbrachten psychotherapeutischen Behandlungsleistungen von der Gewerbesteuer befreit.
  • Die Behandlungsleistungen dienten nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, wie es § 3 Nr. 13 GewStG in Gestalt der Neufassung des GewStG v.  (BGBl I 2002, 4167) i. V. mit § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG für die Steuerbefreiung voraussetzt.
  • Entsprechendes gilt für § 3 Nr. 13 GewStG i.d.F. JStG 2019, BGBl I 2019, 2451.

In der Sache sieht § 4 Nr. 21 UStG eine Befreiung für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen vor, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Vorliegend hatte der BFH zu entscheiden, ob die erbrachten Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck gedient haben. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist immer problematisch bei Leistungen, die zwei Zielrichtungen haben: eine dem Ausbildungszweck von Nachwuchskräften dienende und eine dem Empfänger der von den Auszubildenden ausgeführten Dienstleistungen. Der BFH hatte bereits mehrfach entschieden, dass nur solche Leistungen dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar i. S. von § 4 Nr. 21 UStG dienen, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. D. h. das Unmittelbarkeitserfordernis ist nur gewahrt, wenn eine Leistung den Schul- und Bildungszweck in der Weise unmittelbar erfüllt, dass keine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist. Bezweckt der Unternehmer - wie hier - mit einer Leistung, die er gegenüber einem anderen Empfänger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringt, einen gegenüber der Schul- und Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, ist die Leistung nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei.

Ab 2015 nimmt § 3 Nr. 13 GewStG zwar nicht mehr Bezug auf § 4 Nr. 21 UStG. Geändert hat sich dadurch aber im Ergebnis nichts, weil § 3 Nr. 13 GewStG nunmehr den Wortlaut des § 4 Nr. 21 UStG unmittelbar selbst übernommen hat.

Quelle: