Die Selbständigkeit der Heilberufe in der Sozialversicherung

Notarzttätigkeiten für einen Landkreis/DRK-Kreisverband e. V.

In den beiden zum Themenkomplex „Notarzttätigkeit“ ergangenen Entscheidungen schloss sich das BSG der Ansicht des DRV Bund an, dass es sich jeweils um abhängige Beschäftigungen der betroffenen Ärzte handelte. Folgende Gründe waren dafür maßgeblich:

Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Dienste frei vereinbart wird, ist für die Beurteilung der Tätigkeit auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des „Auftraggebers“ liegt dann vor, wenn der Arzt zur Erbringung der Notarzttätigkeit Arbeitsmittel nutzt und mit Personal, das zu dessen Rettungsdienstbetrieb gehört, arbeitsteilig zusammenwirkt. In die Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien fließen auch regulatorische Vorgaben ein. Ferner spricht das Nichtentrichten eines Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme der Betriebsmittel des Rettungsdienstes für eine abhängige Beschäftigung.

Pflegetätigkeit in der ambulanten Intensivpflege oder als Pflegehelferin

Ebenfalls zwei Fälle zu Tätigkeiten im pflegerischen Bereich hat das BSG entschieden. Auch hier war sich das Gericht im Ergebnis mit der DRV Bund einig, dass abhängige Beschäftigungen vorlagen:

Bei eingeschränktem Weisungsrecht kann die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird („funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“). Eine Eingliederung in die Arbeitsabläufe des Pflegedienstes liegt dann vor, wenn der Dienstplan vom Pflegedienst erstellt wird und dieser die Pflegekraft mit ihren Schichten einordnet.

Urlaubsvertretung in einer Gemeinschaftspraxis

Das BSG bestätigte hier die abhängige Beschäftigung einer Ärztin als Vertreterin für die ärztlichen Leistungen, weil diese insbesondere hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Patienten weisungsgebunden war. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der Gemeinschaftspraxis war sie in die Arbeitsabläufe eingegliedert. Das ausschließliche Tätigwerden in einer Vertretungssituation ändert an dieser Bewertung nichts.

Quelle: NWB Verlag