Betriebsstätte in der gemeinsamen Mietwohnung mit Lebensgefährten

Unterhält eine Unternehmerin in der Mietwohnung, die sie mit ihrem Lebensgefährten gemietet hat, einen betriebsstättenähnlichen Raum, kann sie die auf diesen Raum entfallenden Kosten in vollem Umfang absetzen, also nicht nur zu 50 %. Für den betriebstättenähnlichen Raum gilt nicht die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für häusliche Arbeitszimmer.

Die Klägerin war selbständige Pilates-Trainerin und ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. In ihrer Mietwohnung, die sie zusammen mit ihrem Freund gemietet hatte, nutzte sie einen Raum für Pilates-Training. Dieser Raum machte 12,5 % der Wohnungsfläche aus. Die Klägerin machte 12,5 % (= 1.475 €) der gesamten Mietaufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte nur 6,25 % (50 % von 12,5 %) an, weil der Freund der Klägerin die Hälfte der Miete getragen hatte.

Das Finanzgericht gab der Klage statt: Zwar hat die Klägerin nur die Hälfte der Miete getragen; nach dem Nettoprinzip gelten aber für nicht verheiratete Steuerpflichtige die gleichen Grundsätze wie für verheiratete Arbeitnehmer, die die gesamten Aufwendungen für das von ihnen beruflich oder betrieblich genutzte Zimmer steuerlich geltend machen können, maximal bis zur Höhe der von ihnen getragenen Aufwendungen.

Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG galt nicht, weil es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelte, das wie ein Büro eingerichtet war, sondern um einen betriebsstättenähnlichen Raum, der mit Trainingsgeräten ausgestattet war.

 

Quelle: FG München, Urteil v. 2.3.2021 - 10 K 1251/18