Statusfeststellungsverfahren – Neuerungen zum 01.04.2022
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 wurden Änderungen am Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeführt. Die werden zum 01.04.2022 wirksam.
Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, für alle Vertragsbeteiligten eine Rechts- und Planungssicherheit herstellen. Und dies früher, einfacher und schneller als bisher. Nachfolgend eine Auswahl von wichtigen Änderungen.
Wie bisher verbleibt es beim Statusfeststellungsverfahren bei den Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.
Neu ist u.a., dass das Verfahren auf die Feststellung beschränkt wird, ob eine Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist (sog. isolierte Feststellung). Wenn eine Erwerbstätigkeit eine selbständige Tätigkeit ist, dann wird dies ausdrücklich festgestellt. Künftig entfällt die Entscheidung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht eintritt.
Neu ist auch, dass eine Prognoseentscheidung ab 01.04.2022 eingeführt wird. Diese Prognoseentscheidung ermöglicht eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Für diese Prognoseentscheidung werden die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen sowie die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung herangezogen. Diese Prognoseentscheidung ist befristet bis zum 30.06.2027 eingeführt worden.
Ebenfalls neu ist das ab 01.04.2022 eingeführte Verfahren zur Gruppenfeststellung. Für gleiche Auftragsverhältnisse kann eine gutachterliche Stellungnahme der Clearingstelle eingeholt werden. Dies ist möglich, wenn mit verschiedenen Auftragnehmern gleiche Auftragsverhältnisse vereinbart werden. Hierzu müssen die Tätigkeit und die Umstände der Ausübung der Tätigkeit übereinstimmen sowie einheitliche vertragliche Vereinbarungen vorliegen. Diese Gruppenfeststellung ist befristet bis zum 30.06.2027 eingeführt worden.