Energiepreispauschale: Minderung der Vorauszahlungen

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 749) hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Energiepreispauschale (EPP) normiert. Die EPP wird den anspruchsberechtigten Personen (siehe § 113 EStG) über drei mögliche Wege gewährt:

  1.  Auszahlung über den Arbeitgeber (§ 117 EStG),
  2.  Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 118 EStG),
  3.  Gewährung über die Veranlagung (§§ 115, 116 EStG).

Ist eine ESt-Vorauszahlung für Gewinneinkünfte für den  festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern (§ 118 Abs. 1 Satz 1 EStG). Betragen die für den  festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 €, mindert die EPP die Vorauszahlung auf 0 €. Eine Kürzung der ESt-Vorauszahlung für den  ist gesetzlich ebenso wenig wie eine unterjährige Erstattung vorgesehen. Die verbleibende EPP wird zeitversetzt über die Veranlagung gewährt.

Die Finanzverwaltung hat die Minderung der ESt-Vorauszahlung für den  im Wege einer Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO oder über individuell geänderte Vorauszahlungsbescheide zu veranlassen. 

Bedeutsam ist auch, dass die ESt-Vorauszahlungen in ungekürzter Höhe als gezahlt gelten. Dies ist für die Steueranrechnung im Rahmen der Veranlagung bedeutsam. Die EPP wird durch die Verrechnung mit der ESt-Vorauszahlung geleistet. Die EPP ist nicht als betrieblicher – gewinnerhöhender – Ertrag zu buchen; es liegen sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG vor. 

Fundstelle(n): StuB 17/2022 Seite 671