Stromspeicher ist keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage

Ein nachträglich eingebauter Stromspeicher für eine Photovoltaikanlage ist ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, für das der Vorsteuerabzug nur in Betracht kommt, wenn der gespeicherte Strom zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Die Finanzverwaltung differenziert insoweit zwischen dem Nachrüsten und der Anschaffung von Photovoltaikanlagen. Dem ist das FG Baden-Württemberg nicht gefolgt, da Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen können, nicht zu erkennen sind.

  1. Der Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient.
  2. Die Frage nach dem Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist.

  3. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn das gelieferte Batteriespeichersystem ausschließlich dazu dienen soll, die private Stromversorgung sicherzustellen.

II. Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage. Die GbR plante im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Daher wurde zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen.

Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab, weil das Batteriespeichersystem der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes dient, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird. Die Stromspeicher könnten nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, da diese nachträglich angeschafft worden sind und der privaten Stromversorgung dienen. Eine Ausnahme komme allenfalls bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht.

III. Entscheidung des Gerichts

Der Klägerin steht kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter dient ().

Der in den Batterien gespeicherte Strom wird ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Ein Entgelt hierfür zahlen die Gesellschafter nicht an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem dient damit nicht der Erzielung von Einnahmen und wird mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet.

Der Vorsteuerabzug richtet sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden ist. Der Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient.

Die Installation eines Batteriespeichersystems ist keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers. Das in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 EEG vorgesehene Einspeisemanagement erfordert nicht die Installation von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsmöglichkeit der Stromeinspeisung ins Netz z.B. mit Hilfe sog. parametrisierter Funkrundsteuerempfänger. Eine entsprechende Abregelungsanlage hat die Klägerin auch übergangsweise installiert.

Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen können, sind nicht zu erkennen.

Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliegt, kann daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten hat.