Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bei Zuzahlungen an den Arbeitgeber für die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens

Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.

 

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2016) u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er in A. Aus beruflichen Gründen unterhielt er in B bzw. in C einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort. Der Kläger verfügte auch für private Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (außerdienstliche Fahrten) über einen Pkw seines Arbeitgebers (ArbG), für den er pauschale (0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung) und kilometerabhängige Zuzahlungen an diesen zu leisten hatte. In diesem Zusammenhang stand dem Kl. eine Tankkarte des ArbG zur Verfügung. Für die Nutzung der Tankkarte für außerdienstliche Fahrten zahlte der Kl. 0,10 EUR (bis Mai 2016) bzw. 0,09 EUR (ab Juni 2016) pro gefahrenen Kilometer an seinen ArbG. Mit der Einkommensteuererklärung 2016 erklärte der Kl. im Zusammenhang mit den Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung u.a. Familienheimfahrten unter Ansatz der obigen Nutzungsentgelte je Fahrt. Das FA erkannte die Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren nicht an. Das FG lehnte den geltend gemachten Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten ebenfalls ab.

 

Entscheidung

Die Revision war unbegründet. Das FG habe den geltend gemachten Werbungskostenabzug für die Familienheimfahren des Kl. zu Recht verneint.

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG seien notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) könnten jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt sei nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz würden gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG nicht berücksichtigt. Das „Abzugsverbot“ rechtfertige sich aus dem Umstand, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG und § 8 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 EStG in einem korrespondierenden Verhältnis zueinander stehen, indem § 8 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 EStG keinen Vorteil iHv 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für solche Familienheimfahrten ansetze, für die ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 EStG in Betracht komme. Damit solle eine „Doppelbegünstigung“ verhindert werden. Das FG habe hiernach zutreffend entschieden, dass der vom Kl. geltend gemachte Abzug für seine Familienheimfahrten gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG ausscheidet. Bei der zugrundeliegenden Sachlage scheide ein Werbungskostenabzug für die wöchentlichen Familienheimfahrten des Kl. nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes aus. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG ordne den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal für jedwede Überlassung eines Kfz im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem ArbG (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, sei insoweit ohne Bedeutung. Die Vorschrift begrenze allgemein den Werbungskostenabzug, soweit der Steuerpflichtige für seine Familienheimfahrten ein vom ArbG überlassenes Kfz nutzt und bei ihm dafür gemäß § 8 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 EStG kein geldwerter Vorteil und somit auch keine Einnahmen anzusetzen sind. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Senats zur steuerlichen Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts (BFH v. 30.11.2016 – VI R 49/14DStR 2017, 374) sowie der von diesem getragenen individuellen Fahrzeugkosten (wie bspw. Kraftstoffkosten, vgl. BFH v. 30.11.2016 – VI R 2/15DStR 2017, 371, Bespr. Eismann DStRK 2017, 104).