Strafrechtliche Folgen bei der Manipulation elektronischer Kassenführung

In den sog. Bargeldbranchen wird die Kassenführung in Betriebsprüfungen oft beanstandet; im Raum stehen dann nahezu regelmäßig empfindliche Schätzungen. Im Einzelfall kann auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und die Abschöpfung des steuerlichen Vorteils im Wege einer strafrechtlichen Einziehung drohen. Der BGH hat sich in dem hier zu besprechenden Urteil vom  nun erstmals dazu geäußert, ob eine solche Einziehung die Tatvollendung verlangt und dies bejaht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil die Erkenntnis, dass bereits Kassenmanipulationen einen strafrechtlichen Vorwurf einer Fälschung technischer Aufzeichnung gem. § 268 StGB begründen können. Ermittlungsbehörden werden nun vermehrt prüfen, ob nicht nur der Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vorliegt, sondern auch den zeitlich vorgelagerten Tatbestand gem. § 268 StGB in den Blick nehmen.
Der BGH macht in seiner Entscheidung vom  deutlich, dass bei Kassenmanipulationen nicht nur der Straftatbestand der Steuerhinterziehung drohen kann. Schon frühzeitig kann in diesen Fällen der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 StGB erfüllt sein.
Die Entdeckungsgefahr besteht realistisch aufgrund der vermehrt erfolgenden Kassen-Nachschauen.
Manchen Unternehmern mit elektronischen Kassensystemen ist es nicht bewusst, dass sie bereits durch eine Manipulation der Kassendaten eine Straftat begehen. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung liegt i. d. R. zeitlich erst später vor, da er frühestens im Zusammenhang mit der Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten erfüllt sein kann. Auch wenn die strafprozessuale Einziehung von Tatvorteilen nach dem aktuellen Urteil des BGH eine Tatvollendung voraussetzt, kann das Finanzamt alternativ den schnellen Weg des Vermögensarrests gem. § 324 AO gehen.