Facharzt als Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung

Bekanntlich wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 2, 3 EStG). In diesem Zusammenhang hat das FG Niedersachsen (17.11.21, 9 K 114/21; Rev. BFH III R 40/21) entschieden, dass es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung) handelt mit der Folge, dass ein Kindergeldanspruch wegen der Vollzeitbeschäftigung als Facharzt/Fachärztin nach Abschluss des Medizinstudiums nicht mehr besteht.

Das von dem Kind angestrebte Berufsziel als bestimmter Facharzt ist nach Auffassung des FG nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt danach zudem hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stellt im Ergebnis nach der Wertung des FG keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist.

Bei der Weiterbildung zum Facharzt handele es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme

Quelle: FG Niedersachsen v. 17.11.2021,  9 K 114/21

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