Überführung der Praxisimmobilie in das Privatvermögen - Neue Grundsatzentscheidung des BFH zum § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Infolge einer Praxisaufgabe kommt es bei Freiberuflern oft zu einer Überführung der Praxisimmobilie in das Privatvermögen. Wird die Immobilie dann renoviert, sodass sich diese als Wohnung vermieten lässt, sollen die Renovierungskosten möglichst schnell von der Steuer abgesetzt werden. Bisher verwehrte das FA jedoch oft einen sofortigen Abzug mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es gestattete lediglich einen Abzug über die folgenden 50 Jahre. Doch damit ist nach einer neuen Grundsatzentscheidung des BFH Schluss.

Grundsätzlich sind Renovierungskosen bei einem Vermietungsobjekt sofort im Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten abzugsfähig. Erfolgt die Renovierung jedoch innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Objekts derart umfangreich, dass die Nettoaufwendungen 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, so handelt es sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das FA gestattet dann lediglich einen Abzug über die Gebäudeabschreibung ‒ regelmäßig also mit 2% jährlich.

Das FA und das FG Köln (25.2.21, 11 K 2686/18) vertraten bisher den Standpunkt, dass auch die Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen eine Anschaffung darstellt. Auch wenn sich die Immobilie bereits seit unzähligen Jahren im Betriebsvermögen befinden sollte. Entnimmt der Praxisinhaber also eine Immobilie anlässlich der Praxisaufgabe aus dem Betrieb und renoviert er diese im Anschluss umfangreich für eine Vermietung, versagt das FA den sofortigen Abzug, wenn sich die Aufwendungen auf mehr als 15% des Entnahmewerts belaufen.

Da dieses Ergebnis einem Steuerzahler nicht gefiel (der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG spricht von „Anschaffung“ und nicht von „Überführung“), zog er vor Gericht. Nun stellte der BFH in seiner Grundsatzentscheidung vom 3.5.22 (IX R 7/21) klar, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine Anschaffung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellt. Die Entnahme kann auch nicht fiktiv mit einer Anschaffung gleichgestellt werden.

Quelle: BFH 3.5.22, IX R 7/21