Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins Ausland

Der Kläger war im Streitjahr 2003 Arbeitgeber des deutschen A, der im Inland lebte. Anfang 2003 nahm A das Angebot eines chinesischen Arbeitgebers an. Mit seinem bisherigen Arbeitgeber (Kläger) schloss A eine Auflösungsvereinbarung. Der Kläger verpflichtete sich zu einer Nettoabfindungszahlung, zahlbar in drei Raten. Die erste Rate wurde dem Bankkonto des A am 20.2.2003 um 15.00 Uhr gutgeschrieben. An diesem Tag meldete A in Deutschland auch seinen Auszug. Er flog um 14.35 Uhr von Hamburg ab. Nach einer Zwischenlandung in Frankfurt startete sein Flug von dort nach China um 17.40 Uhr. Sein Einfamilienhaus vermietete A im Sommer 2003. Der Kläger behandelte die gesamte Abfindung als steuerfrei. Das FA sah die erste Rate als steuerpflichtig an und nahm den Kläger entsprechend in Haftung. Das FG Hamburg gibt dem FA Recht. Fasse der Steuerpflichtige den Entschluss, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland zu ziehen, werde der inländische Wohnsitz jedenfalls bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag (am Morgen des 20.2.2003) beibehalten. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ende erst in dem Moment, in dem A am Umzugstag das Inland verlassen habe (Flug von Frankfurt um 17.40 Uhr). Der Tag des Umzugs ins Ausland zähle noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht.

Quelle: FG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022 – 5 K 141/18, rkr.