Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Mitwirkung an einer TV-Sendung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf  hat entschieden, dass die erzielten Einkünfte aus einer Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung nicht als freiberuflich zu qualifizieren sind, sondern als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger war Mitwirkender einer TV-Sendung, bei der er Menschen als Unterstützer begleitete, um ihre Situation zu verbessern. Der Kläger unterhielt sich mit den Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um ihre Situation zu verbessern. Das FG folgte dem Finanzamt in dessen Einkünftequalifikation als gewerbliche Einkünfte. Nach Auffassung des FG handelt es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, denn der Kläger habe durch seine Tätigkeit für die Sendung keine eigenschöpferische Leistung erbracht, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck gekommen sei. Insbesondere stelle der Umstand, dass eine Sendung unter maßgeblicher Mitwirkung des Klägers zu unterhalten vermag, noch keinen ausschlaggebenden Indikator für eine künstlerische Tätigkeit des Klägers dar. Eine schauspielerische Leistung sei im Verhalten des Klägers nicht erkennbar und von ihr könne auch nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei der Kläger als Experte unter Nutzung seiner fachlichen und persönlichen Autorität aufgetreten und habe damit den jeweiligen Sendungsteilnehmer unterstützt. Doch selbst bei Annahme einer eigenschöpferischen Leistung des Klägers fehle der Tätigkeit eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe.

Quelle: FG Düsseldorf 21.3.23, 10 K 306/17 G; Rev. BFH VIII R 10/23