Kosten für Pflege-WG sind steuerlich abzugsfähig

Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft können die Aufwendungen für ihre Unterbringung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Allein ausschlaggebend ist laut BFH, dass die Pflege-WG demselben Zweck dient wie ein Heim - also Alte und Pflegebedürftige aufzunehmen und zu pflegen.

Ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft, die dem Wohn- und Teilhabegesetz von Nordrhein-Westfalen (WTG) unterfiel und eine ambulante 24h-Rundumversorgung gewährleistet, wollte die Aufwendungen für seine Unterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Nachdem das Finanzamt dies mangels Vergleichbarkeit mit einer berücksichtigungsfähigen Heimpflegesituation ablehnte, zog er vor Gericht - mit Erfolg.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, nach der  Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind . Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim nach dem Heimgesetz des Bundes, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt.

Alle Formen der Pflegeunterbringung sind abzugsfähig

Maßgeblich ist laut BFH allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie ein Heim zuvörderst dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Ob die Versorgung dabei aus einer Hand oder mehreren ambulanten Leistungsanbietern erfolge, spiele keine Rolle.

Die krankheits- beziehungsweise pflegebedingten Kosten seien jedoch nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfielen, so die Richterinnen und Richter. Insofern seien vorliegend die geltend gemachten Unterbringungskosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.08.2023 - VI R 40/20