Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

Der IX. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vorliegt, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt. Nach der Rechtsprechung des IX. Senats wird zwar auch ein Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt hingegen vor, wenn die Überlassung nicht ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind, sondern zugleich an einen Dritten erfolgt. Die Wertung von § 4 S. 2 EigZulG, wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzecken auch vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen iSd § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird, kann nicht auf § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG übertragen werden, so der IX. Senat des BFH.

Quelle: BFH, Urt. v. 14.11.2023 – IX R 13/23