Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

Des Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an einem (ehemals) gemeinsamen Einfamilienhaus im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung als privates Veräußerungsgeschäft besteuert werden kann. Der Kläger hatte seinen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Frau verkauft, nachdem sie ihm die Versteigerung angedroht hatte (BFH 14.2.23, IX R 11/21).

Sachverhalt
Der Kläger erwarb 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Nachdem die Ehe krieselte, zog er 2015 aus. Das Haus bewohnten dann seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. 2017 wurde die Ehe geschieden. Nachdem die geschiedene Ehefrau des Klägers die Zwangsversteigerung des Hauses für den Fall angedroht hatte, dass ihr der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufen sollte, veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung an seine geschiedene Ehefrau. Hierbei erzielte er einen erheblichen Veräußerungsgewinn, welchen das beklagte Finanzamt nach § 22 Nr. 2 i. V .m. § 23 EStG als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer unterwarf.

Nachdem bereits das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht eine Steuerpflicht des erzielten Veräußerungsgewinns sahen, schloss sich nun auch der Bundesfinanzhof dieser Auffassung an. Da der Verkauf des Objekts im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung an die geschiedene Ehefrau innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG erfolgte, ergaben sich steuerpflichtige Einkünfte. Eine den Veräußerungstatbestand ausschließende Zwangslage zur Veräußerung lag nicht vor, da sich der Kläger mit dem Verkauf wirtschaftlich betätigte. Durch den Verkauf wurde die Zwangsversteigerung abgewendet und der Kläger konnte für seinen Miteigentumsanteil einen angemessenen Preis erzielen.

Auch ein Befreiungstatbestand nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG lag nicht vor. Denn der Kläger nutzte das Haus nicht im Jahr der Veräußerung (2017) und den beiden vorherigen Jahren (2015, 2016) zu eigenen Wohnzwecken. Sein Auszug 2015 und die ab dann bis zur Veräußerung erfolgende Zwischennutzung durch den (geschiedenen) Ehegatten (einem „Dritten“) waren hierfür schädlich.

Quelle: BFH Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21