Selbstanzeige – Beraterhaftung bei Versäumnis der Selbstanzeige

Hat ein Steuerberater pflichtwidrig versäumt, eine veranlagungsfähige Selbstanzeigeerklärung zu veranlassen, obwohl er Kenntnis vom Besitz einer aktuellen Steuer-CD erlangte, haftet er für die gegen seinen Auftraggeber wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafen einschließlich der Verteidigungskosten. Ein Verbot, solche strafrechtlichen Sanktionen zivilrechtlich auf den Steuerberater zu überwälzen, existiert nicht. Im vorliegenden Falle blieb unerklärlich, warum der Berater angesichts der jederzeit drohenden Tatentdeckung durch den Fiskus die Schweizer Bank erst knapp einen Monat nach dem Erstgespräch zur Übersendung der Bankunterlagen aufgefordert hatte, obwohl zunächst eine griffweise Schätzung selbst bei deren unvollständiger Dokumentation innerhalb einer gestuften Selbstanzeige mit entsprechender Nacherklärung möglich gewesen wäre. Siehe hierzu: Oberlandesgericht Nürnberg vom 24.2.2017, 5 U 1687/16; ausführlich: Neue Wirtschafts Briefe Nr. 29 vom 17.7.2017, S. 2168.