Investmentfonds – Steuerfreiheit fällt ab Ende 2018 weg.
Bislang wurden sämtliche Erträge des Investmentfonds auf der Ebene des Anlegers besteuert. Zukünftig wollen die Finanzämter aber auch auf Fondsebene die Erträge besteuern. Ab 2018 unterliegen daher auch inländische Investmentfonds einer 15 %-igen Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag mit der Folge, dass die Steuerpflicht erstmals inländische Dividenden und Mieterträge sowie Veräußerungsgewinne von inländischen Immobilien erfasst. Andere Ertragsarten wie z.B. Zinsen oder Veräußerungsgewinne von Wertpapieren bleiben auf Fondsebene weiterhin steuerfrei und werden erst beim Anleger besteuert. Dadurch sollen künftig in- und ausländische Publikumsfonds gleichbehandelt werden. Damit eine Doppelbelastung des Sparers vermieden wird, erhält er verschiedene Teilfreistellungen, die sich nach der Art des Fonds richten.
Bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktien-anteil werden zukünftig 30 % der Erträge steuerfrei gestellt. Bei Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienanteil bleiben 15 % der Fondserträge steuerfrei und bei Immobilienfonds mit mindestens 51 % Immobilien-anlagen sind 60 % der Erträge steuerbefreit. Bei Auslandsimmobilienanlagen beträgt die Steuerfreiheit 80 %.
Der Anleger muss keine Steuererklärung abgeben. Anleger und Bank benötigen lediglich die Angaben für die Höhe der Ausschüttung des Werts der Fondsanteile am Jahresanfang, den Wert des Fondsanteils am Jahresende sowie die Angabe der Fondsart, seien es nun Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds.
Anleger, die bereits vor dem 1.1.2009 Geld in Investmentfonds angelegt haben, verlieren ab Ende 2017 den sog. Bestandsschutz der Steuerfreiheit. Das heißt, alle Fondsanteile gelten zum 31.12.2017 als fiktiv verkauft und wieder angeschafft. Dies bedeutet: Die Wertsteigerungen dieser Anteile, die der Anleger vor dem Jahre 2009 gekauft hat, werden 2018 steuerpflichtig.
Großzügig erweise hat der Gesetzgeber einen Freibetrag eingeräumt. Dieser beträgt zum 1.1.2018 100.000 €. Das heißt, für Wertsteigerungen ab 2018 gilt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 €. Der Freibetrag gilt im Übrigen pro Steuerzahler und nicht etwa pro Fonds. Bei Ehepaaren kann somit ein Freibetrag in Höhe von 200.000 € geltend gemacht werden.