Abschreibung für Absetzung (AfA) beim Erwerb von Vertragsarztpraxen

Da der Inhaber eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, gleichbleibend in Anspruch nehmen und den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 SGB V durch eine Übertragung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten kann, erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung - unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte - nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.

Die Zulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht. Sie wird in zulassungsbeschränkten Gebieten in einem sogenannten Nachbesetzungsverfahren erteilt und kann vom Zulassungsinhaber nicht direkt an einen Erwerber veräußert werden. Die AfA-Berechtigung ist daher zu verneinen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2017, VIII R 56/14

Ebenfalls hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wenn vom Erwerber einer Vertragsarztpraxis ein Überpreis gezahlt wird, dies wie eine Zahlung, die sich ausschließlich am Verkehrswert orientiert, dafürspricht, dass Gegenstand der Übertragung der Praxis des Übergebers als Chancenpaket zu beurteilen ist. Auch in diesem Fall ist in einem durch den Kaufpreis abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. In diesem Fall ist der Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2017, VIII R 7/14