Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

Auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sog. "Fünftel-Regelung") anwendbar.

Der Kläger erbrachte gegenüber seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung schlossen beide Seiten im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dieser Vertrag sah u.a. vor, dass die vom Kläger erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 € vergütet werden sollten. Neben diesem Betrag erhielt der Kläger im Jahr 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen.

Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid 2016 dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass der ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen müsse. Er führte unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 2.8.2016, Az.: VIII R 37/14 an, bei der Überstundenvergütung handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, da der Nachzahlungszeitraum über zwölf Monate hinausgehe und sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstrecke. Es sei unschädlich, dass insoweit verdiente Einkünfte nachgezahlt worden seien, da derartige Vergütungen typischerweise von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfasst würden. Lediglich §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1a EStG sei auf verdiente Einkünfte nicht anwendbar.

Lt. dem Finanzgericht falle die Vergütungen unter die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG. Danach kommen als außerordentliche Einkünfte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Die Vergütung muss darüber hinaus als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren sein und dem Steuerpflichtigen "zusammengeballt" zufließen. Und diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Quelle: FG Münster v. 23.5.2019 - 3 K 1007/18 E