Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten in den Jahren 2005, 2006 sowie 2013 entschieden (BFH, Urteil v. 23.1.2019 - XI R 15/16; veröffentlicht am 17.4.2019).
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2005 und 2006 sowie 2013 ein nach § 30 GewO konzessioniertes Krankenhaus i.S.d. § 2 Nr. 1 KHG und § 107 Abs. 1 SGB V. Die Behandlungen wurden zum Teil von der Klinik selbst durch angestellte Ärzte, teils durch selbständige Ärzte, die ihre Leistungen gegenüber der Klägerin abrechneten, durchgeführt. Das Finanzamt war der Ansicht, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. seien nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.
Steuerfrei waren in den Streitjahren 2005 und 2006 nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. "die mit dem Betrieb der Krankenhäuser … eng verbundenen Umsätze, wenn bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt" wurden.
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG war in 2013 die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen bei privaten Krankenhäusern nicht mehr von der Höhe des abgerechneten Entgelts, sondern unter Bezugnahme auf spezifische Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit von einer Zulassung nach §§ 108 f. SGB V abhängig.
Als zentrale Aussage der Entscheidung ist festzuhalten, dass bei der anzuwendenden 40 %-Regelung (Verhältnis der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage für Patienten, für die das Krankenhaus kein höheres Entgelt berechnet als im Anwendungsbereich des KHEntgG oder der BPflV für allgemeine Krankenhausbehandlung zur Gesamttätigkeit) Leistungen der Belegärzte, die diese mit den Kassen oder den Patienten abrechnen, außer Betracht bleiben.